Das Rein­heits­ge­bot ist tot –
lang lebe das Reinheitsgebot

Im kom­men­den Jahr, 2016, wird ein häss­li­ches Mons­trum, das in Ingol­stadt erschaf­fen wur­de, ein run­des Jubi­lä­um fei­ern. Was damit gemeint ist?

Natür­lich den­ke ich nur an den Schau­er­ro­man „Fran­ken­stein”, den Mary Shel­ley 1816 schrieb, im Jahr ohne Som­mer, und laut des­sen Hand­lung das berühm­te Mons­ter tat­säch­lich in Ingol­stadt zusam­men­ge­stü­ckelt wur­de [1]. Aller­dings wer­den wir ver­mut­lich von die­sem Jubi­lä­um kaum etwas mit­be­kom­men, dürf­te doch die öffent­li­che Wahr­neh­mung vom Jubi­lä­um einer ganz ande­ren Ingol­städ­ter Schöp­fung domi­niert wer­den: des „baye­ri­schen Rein­heits­ge­bots von 1516“, das nächs­tes Jahr gro­ßes Jubi­lä­um begeht. Aber hat das, was heut­zu­ta­ge als Rein­heits­ge­bot bewor­ben wird, wirk­lich noch etwas mit dem dama­li­gen her­zog­li­chen Erlass zu tun?

Was besagt es wirklich?

D89104_Wilhelm_IV_v_Bayern_tot

Herzog Wilhelm IV. beklemmend realistisch auf dem Totenbett. Ist sein heute bekanntestes Werk, das Reinheitsgebot, genauso tot? [2]

Um zu ver­ste­hen, was die Vor­schrift in der Lan­des­ord­nung von 1516 eigent­lich bezweck­te, müs­sen wir ein wenig zwi­schen den Zei­len lesen. Schau­en wir uns den ent­schei­den­den Absatz im Ori­gi­nal­text an:

Wir wol­len auch son­der­lich­hen dass für­an allent­hal­ben in unsern stet­ten märck­t­hen un auf dem lann­de zu kai­nem pier merer stückh dan allain gers­ten, hop­fen un was­ser genom­men un gepraucht sol­le werdn”.

Als ein­zi­ge erlaub­te Zuta­ten wer­den also genannt: Gers­te, Hop­fen und Was­ser. Ent­ge­gen der viel­fach ver­brei­te­ten Ansicht ist also von Malz gar kei­ne Rede, und es fehlt auch die Hefe. Das müs­sen wir uns näher anschauen:

War­um kei­ne Hefe?

Das Feh­len der Hefe in der Lan­des­ord­nung von 1516 hat schon viel­fach für Ver­wir­rung und Miss­ver­ständ­nis­se gesorgt. Oft hört man das Argu­ment, die Hefe sei damals noch gar nicht bekannt gewe­sen. Das ist aber nach­weis­lich falsch!

Zwar wur­de erst im 19. Jahr­hun­dert die Hefe als ein­zelli­ger Pilz iden­ti­fi­ziert und die genaue Wir­kung der alko­ho­li­schen Gärung durch Lou­is Pas­teur ent­schlüs­selt [3], doch bekannt war die Hefe schon viel, viel frü­her. Man war ja nicht blind und bemerk­te natür­lich, dass sich nach der Gärung eine beige Pas­te unten im Bot­tich abzu­set­zen pfleg­te. Und aus Erfah­rung lern­te man bald, dass mit Zuga­be von etwas die­ses „Zeugs” der fol­gen­de Sud schnel­ler und in kon­stan­te­rer Qua­li­tät ankam. Bes­ter Beweis für die Bekannt­heit der Hefe ist jedoch der urkund­lich beleg­te Münch­ner Bäcker- und Brau­er­streit von 1481 (35 Jah­re vor dem Rein­heits­ge­bot), in dem Her­zog Albrecht IV. „der Wei­se” schlich­tend klä­ren muss­te, ob die Bäcker den Brau­ern deren bei der Gärung gebil­de­te Über­schuss­he­fe nach altem Brauch abkau­fen müssen.

War­um wird die Hefe dann aber nicht im Rein­heits­ge­bot erwähnt? Ganz ein­fach: weil man sie nicht als Zutat, son­dern als Neben- oder Abfall­pro­dukt der Bier­her­stel­lung ansah, das nicht hin­zu­ge­fügt wer­den müs­se, son­dern viel­mehr bei der Gärung unver­meid­li­cher­wei­se ent­ste­he: „Nur ein gutes Bier kann auch eine gute Hefe her­vor­brin­gen.” Schließ­lich war noch bis weit ins 18. Jahr­hun­dert hin­ein (und zum Teil dar­über hin­aus) der kurio­se Irr­glau­be der „Urzeu­gung” wis­sen­schaft­lich weit ver­brei­tet: Bestimm­te Tie­re (ins­be­son­de­re Unge­zie­fer wie Mäu­se, Maden und der­glei­chen) wür­den sich nicht durch geschlecht­li­che Ver­meh­rung ver­brei­ten, son­dern aus ver­rot­ten­der Mate­rie qua­si „von sel­ber” ent­ste­hen. Erst Lou­is Pas­teur (ja, genau der, der schließ­lich auch das wah­re Wesen der Hefe erkann­te) konn­te end­gül­tig die­sen Irr­tum widerlegen.

War­um aber soll­te man in einer Zuta­ten­lis­te etwas regle­men­tie­ren, das man nicht hin­zu­fü­gen muss, son­dern das viel­mehr unwei­ger­lich ent­steht? Nach­dem die Hefe aber des­halb nicht ein­mal genannt ist, ist offen­sicht­lich, dass es auch über­haupt nichts mit dem Gebot von 1516 zu tun hat, wenn heu­te im Bier­steu­er­ge­setz aus­ge­rech­net anhand des Hefe­typs (ober- oder unter­gä­rig) unter­schie­den wird, ob Mal­ze wei­te­rer Getrei­de­sor­ten außer Gers­te zuläs­sig sind.

War­um kein Malz?

4Stoffe

Die vier klassischen Zutaten Gerstenmalz, Hopfen, Wasser, Hefe

Am Bei­spiel der Hefe haben wir gese­hen, dass die Lan­des­ord­nung von 1516 nur die­je­ni­gen Stof­fe regle­men­tiert, die in die Braue­rei von außen ein­ge­bracht wer­den. Neben- und Zwi­schen­pro­duk­te bezie­hungs­wei­se inter­ne Ver­ar­bei­tungs­schrit­te wer­den nicht betrach­tet. Nun gab es damals kei­ne indus­tri­el­len Mäl­ze­rei­en, son­dern jeder Brau­er mälz­te sel­ber, was in der Berufs­be­zeich­nung „Brau­er und Mäl­zer” noch nach­hallt. Vom Brau­er erwor­ben und ein­ge­bracht wur­de das Getrei­de, das dann schon im urei­gens­ten Inter­es­se des Brau­ers, näm­lich um es über­haupt ver­zu­ckern zu kön­nen, selbst­re­dend ver­mälzt wur­de. Und selbst wenn jemand nur einen Teil sei­nes Getrei­des ver­mälzt hät­te, wen hät­te es inter­es­siert? Ging es doch pri­mär dar­um, die ver­wen­de­ten Getrei­de­sor­ten zu regle­men­tie­ren, nicht aber, einen bestimm­ten Her­stel­lungs­pro­zess vorzuschreiben.

Also zeigt sich auch hier kei­ner­lei Kon­ti­nui­tät zwi­schen der Lan­des­ord­nung von 1516 und heu­ti­ger Gesetz­ge­bung. Laut 1516 wäre etwa ein Stout mit Gers­ten­flo­cken und Röst­gers­te zuläs­sig (weil nur aus Gers­te her­ge­stellt), nach dem Bier­steu­er­ge­setz von 1993 jedoch nicht (weil zum Teil unvermälzt).

War­um nur Gerste?

Die Beschrän­kung auf Gers­te als Brau­ge­trei­de bedeu­tet vor allem eines: kein Wei­zen!

Gers­te eig­net sich haupt­säch­lich als Brau­ge­trei­de und kaum zum Backen. Rog­gen wie­der­um taugt bes­ser zum Backen als zum Brau­en. Nur Wei­zen eig­net sich für bei­des glei­cher­ma­ßen gut. Und hier wur­de von den Wit­tels­ba­chern Rege­lungs­be­darf gese­hen, um in Zei­ten von Getrei­de­knapp­heit das wert­vol­le Brot­ge­trei­de Wei­zen der Ernäh­rung vor­zu­be­hal­ten. Gleich­zei­tig aber sicher­ten sie sich in den eige­nen „wei­ßen Brau­häu­sern” das Mono­pol, Weiß­bier zu brau­en, was ins­be­son­de­re wäh­rend der (nur ein Jahr spä­ter fest­ge­leg­ten) som­mer­li­chen Sud­pau­se unter­gä­ri­gen Braun­biers äußerst lukra­tiv war [4].

Für alle ande­ren aber war das Gebot von 1516 vor allem ein Anti-​Weißbier-​Gesetz! Für bür­ger­li­che Brau­er „in den Städ­ten, Märk­ten und auf dem Lan­de” wur­de damals das soge­nann­te Braun­bier, ein gehopf­tes Gers­ten­bier, fest­ge­schrie­ben. Über den Unsinn, heu­te auch aus­ge­rech­net auf Weißbier-​Etiketten das 1516-​Sprüchlein zu dru­cken, wer­den wir wei­ter unten noch reden müssen.

War­um nur Hopfen?

Der Durch­bruch von Gers­te als Brau­ge­trei­de fiel mit dem des halt­bar­ma­chen­den und (im Gegen­satz zu frü­he­ren Grut­kräu­tern) kul­ti­vier­ba­ren Hop­fens zusam­men. Mit der zuvor vor­herr­schen­den Kon­ser­vie­rung durch Milch­säu­re­gä­rung ver­trug sich der Hop­fen eben­so wenig wie mit dem bis­her häu­fig ver­brau­ten Hafer [5]. Das Gebot von 1516 ist umge­ben von einer gan­zen Anzahl ähn­li­cher, zum teil deut­lich älte­rer, lokal gül­ti­ger Vor­schrif­ten (zum Bei­spiel Nürn­berg 1303, Bam­berg 1315, Wei­mar 1348, Wei­ßen­see 1434), die den all­mäh­li­chen Umstieg von milch­sau­ren Grut­bie­ren auf Braun­bier, also gehopf­tes Gers­ten­bier, doku­men­tie­ren. Neben wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen der Herr­schen­den liegt ihnen die Sicher­stel­lung der Ver­sor­gung der Bevöl­ke­rung mit einem erschwing­li­chen Getränk zugrun­de. Weder war die Ingol­städ­ter Lan­des­ord­nung von 1516 die ers­te noch die dau­er­haf­tes­te der­ar­ti­ger Vor­schrif­ten. Und schon gar nicht war sie 500 Jah­re lang unver­än­dert gültig!

Denn schon 35 Jah­re danach waren auch in Bay­ern laut einem her­zog­li­chen Erlass zum Bei­spiel wie­der Kori­an­der und Lor­beer als wei­te­re Zuta­ten baye­ri­scher Bie­re erlaubt. Und 1616 wer­den Salz, Wachol­der und Küm­mel gestat­tet. Erst 1868 wur­de in Bay­ern die Beschrän­kung auf Hop­fen und Malz aus rein fis­ka­li­schen Inter­es­sen wie­der gesetz­lich ver­an­kert, denn nach Ein­füh­rung einer Malz­be­steue­rung woll­te man die Ver­wen­dung von Malz­er­satz­stof­fen ver­mei­den [6]. Von den behaup­te­ten 500 Jah­ren war das übri­gens erst im 20. Jahr­hun­dert so genann­te Rein­heits­ge­bot also über wei­te Stre­cken gar nicht gül­tig [7]! Und jeden­falls dien­te es nicht, wie heu­te oft behaup­tet, aus­schließ­lich dem edlen Zweck, die Bevöl­ke­rung vor krank­ma­chen­den Bier­zu­sät­zen von Bil­sen­kraut bis Toll­kir­sche zu schüt­zen, son­dern haupt­säch­lich wirt­schaft­li­chen Interessen.

Das baye­ri­sche Rein­heits­ge­bot von 1516 als ältes­tes unver­än­dert gül­ti­ges Lebens­mit­tel­ge­setz der Welt zu bezeich­nen, gewis­ser­ma­ßen als Urknall des Ver­brau­cher­schut­zes mit 500-​jähriger Kon­ti­nui­tät, ist nicht halt­bar und nichts wei­ter als ziem­li­cher Marketingschwindel.

Was ist es dann?

Wir haben also gese­hen, dass weder inhalt­lich noch his­to­risch irgend­ei­ne Kon­ti­nui­tät zwi­schen der Lan­des­ord­nung von 1516 und neu­zeit­li­chen Vor­schrif­ten besteht. Der Begriff „Rein­heits­ge­bot” wird ohne­hin erst­mals im 20. Jahr­hun­dert ver­wen­det. Und allen­falls seit der Reichs­grün­dung 1871 besteht eine Kon­ti­nui­tät in der Bier­steu­er­ge­setz­ge­bung, wonach für unter­gä­ri­ges Bier nur Gers­ten­malz, für ober­gä­ri­ges Bier auch ande­re Mal­ze und Zucker zuläs­sig sind. Sinn die­ser Vor­schrif­ten dürf­te vor allem der Markt­aus­schluss eng­li­schen Bie­res gewe­sen sein [8].

Wäh­rend fast des gesam­ten 20. Jahr­hun­derts haben die deut­schen Braue­rei­en her­vor­ra­gend von und in die­ser selbst­ge­wähl­ten „sple­ndid iso­la­ti­on” gelebt. 2013 hat der Baye­ri­sche Brau­er­bund sogar die Aner­ken­nung des Rein­heits­ge­bots als UNESCO-​Weltkulturerbe gefor­dert, und die von die­sem Wer­be­po­panz weich­ge­klopf­ten Ver­brau­cher glau­ben offen­bar tat­säch­lich, dass es sich hier­bei um ein 500 Jah­re altes, welt­weit ein­ma­li­ges Kul­tur­gut handelt.

Was mich dar­an beson­ders auf­regt, ist die dump­fe Bor­niert­heit vie­ler deut­scher Bier­trin­ker, die inzwi­schen sel­ber der fes­ten Über­zeu­gung zu sein schei­nen, dass wir in Deutsch­land nur auf­grund des Rein­heits­ge­bots schon per defi­ni­tio­nem das bes­te Bier der Welt hät­ten, wäh­rend man aus­län­di­sches Bier nicht ein­mal mit dem Aller­wer­tes­ten anzu­schau­en brau­che. „Che­mie­brü­he? Bel­gi­sche Kirsch­brau­se? Pfui Teufel.”

Ins­ge­samt scheint das Rein­heits­ge­bot eher den Groß­braue­rei­en zu nüt­zen, kön­nen die­se doch inter­na­tio­nal mit einem ver­meint­li­chen Allein­stel­lungs­merk­mal wer­ben und im Inland dem Kun­den sug­ge­rie­ren, stets ein qua­li­ta­tiv best­mög­li­ches Pro­dukt zu erwer­ben. Das Schlim­me ist dar­an, dass das Rein­heits­ge­bot damit vie­len Klein­braue­rei­en die Mög­lich­keit nimmt, sich von den Gro­ßen zu dif­fe­ren­zie­ren. Nicht nur dadurch, dass sie im Gegen­satz zu vie­len unse­rer Nach­barn zum Bei­spiel kei­ne sai­so­nal gewürz­ten Son­der­bie­re brau­en dür­fen. Oder bestimm­te tra­di­tio­nel­le aus­län­di­sche Bier­sti­le wie Wit und Stout. Auch qua­li­ta­tiv kön­nen sie sich kaum noch abgren­zen, besteht doch die Fünf-​Euro-​Kiste vom Dis­coun­ter, so den­ken vie­le Ver­brau­cher, auch nur aus dem glei­chen Malz, Hop­fen und Was­ser. Wo soll da schon ein Unter­schied herkommen?

Es ist fast schon ein Wun­der, wie gut die­se Gehirn­wä­sche funk­tio­niert hat. Dabei taugt das soge­nann­te Rein­heits­ge­bot nicht ein­mal als Qua­li­täts­merk­mal: Natür­lich gibt es sowohl streng nach dem Rein­heits­ge­bot gebrau­te, ganz abscheu­li­che Bie­re als auch gesuch­te und gefei­er­te Spe­zia­li­tä­ten, die mit dem Rein­heits­ge­bot über­haupt nichts zu tun haben.

War­um lügen die Etiketten?

Dass es ein­drucks­vol­ler klingt, auf das Eti­kett „gebraut nach dem baye­ri­schen Rein­heits­ge­bot von 1516” zu schrei­ben anstatt „gebraut nach dem vor­läu­fi­gen Bier­steu­er­ge­setz von 1993”, auch wenn die Ähn­lich­kei­ten sehr begrenzt sind, dar­an haben wir uns schon gewöhnt. Als beson­ders ärger­lich emp­fin­de ich es aber, wenn das 1516-​Sprüchlein aus­ge­rech­net auf Weiß­bier­fla­schen auf­taucht. Wird dabei doch grob die Tat­sa­che ver­kannt, dass das Gebot von 1516 pri­mär ein Anti-​Weißbier-​Gesetz war, indem es nur Gers­te erlaubte!

etik_pixelize

So etwas sollte eigentlich als irreführend verboten gehören: Das 1516-Sprüchlein ausgerechnet auf einem Weißbier

Natür­lich ist Wei­zen­bier nicht schlech­ter als Gers­ten­bier, aber dar­auf aus­ge­rech­net mit 1516 zu wer­ben ist voll­kom­men absurd und eigent­lich eine Irre­füh­rung des Ver­brau­chers. Die des­we­gen ange­ru­fe­ne Ver­brau­cher­zen­tra­le for­der­te den Markt­füh­rer daher zu einer Stel­lung­nah­me auf [9]. Vor­her­seh­bar und völ­lig am The­ma vor­bei fiel frei­lich des­sen Ant­wort aus. Zunächst schwa­dro­niert man reflex­ar­tig in gewohn­ter Wei­se über die „feh­len­de Hefe”, dabei war das gar nicht Inhalt der Ver­brau­cher­be­schwer­de. Und zum Wei­zen hat man sich eine beson­ders drol­li­ge Argu­men­ta­ti­on aus­ge­dacht: Der edle Wei­zen sei damals den Adli­gen vor­be­hal­ten gewe­sen, des­halb erhal­te der Ver­brau­cher jetzt auch unge­fragt sogar etwas noch viel Besseres!

Wenn die­se Argu­men­ta­ti­on gel­ten soll­te, war­um ist dann nicht auch ein weih­nacht­li­ches Gewürz­bier „getreu 1516”, denn Gewür­ze wur­den bis ins 16. Jahr­hun­dert mit Gold auf­ge­wo­gen und wären daher noch viel edler als jeg­li­ches Getreide.

Und wie soll es weitergehen?

Vie­le der neu­zeit­li­chen Rege­lun­gen erschei­nen will­kür­lich und absurd und haben nichts mit dem Wort­laut von 1516 zu tun. Dass aus­ge­rech­net die damals als irrele­van­tes Neben­pro­dukt erach­te­te Hefe dar­über ent­schei­det, ob man ande­re Mal­ze als Gers­te ver­wen­den darf, wur­de als sol­che Absur­di­tät schon genannt. Es gibt Fäl­le, in denen Brau­er auf­grund der Ver­wen­dung von Wei­zen in unter­gä­ri­gem Bier ver­ur­teilt wur­den. Zur Fla­schen­gä­rung von ober­gä­ri­gem Weiß­bier darf aber unter­gä­ri­ge Hefe ver­wen­det wer­den. Eben­so dür­fen ober­gä­ri­ges Wei­zen­bier und unter­gä­ri­ges Gers­ten­bier ver­schnit­ten wer­den. Was hat das alles mit 1516 zu tun?

Ähn­lich albern wir­ken­de Work­arounds gibt es zum Bei­spiel auch für die Ver­wen­dung von Milch­säu­re (als Sau­er­gut aus Malz her­ge­stellt statt­haft, zuge­kauft ver­bo­ten), Koh­len­säu­re (Gärungs­koh­len­säu­re statt­haft, fos­si­le Quell­koh­len­säu­re ver­bo­ten) und Klä­rungs­mit­teln (Poly­vi­nyl­po­ly­pyr­ro­li­don statt­haft, Hau­sen­bla­se und Gela­ti­ne ver­bo­ten). Ohne­hin haben Groß­braue­rei­en stets Mit­tel und Wege gefun­den, sich um das Rein­heits­ge­bot her­um­zu­wurs­teln, wenn es zweck­mä­ßig erschien, wäh­rend Klein­braue­rei­en meist gar nicht die tech­no­lo­gi­schen Mög­lich­kei­ten dazu haben. Die Lis­te nicht dekla­rie­rungs­pflich­ti­ger Zusatz­stof­fe ist lang [10].

Aber eigent­lich gibt es das irre­füh­rend mit dem „Rein­heits­ge­bot” gleich­ge­setz­te Bier­steu­er­ge­setz gar nicht mehr. 1987 wur­de sei­ne Anwen­dung auf aus­län­di­sche Bie­re für unver­ein­bar mit EU-​Recht erklärt, wobei sich die deut­schen Brau­er den­noch ver­pflich­te­ten, wei­ter­hin danach zu brau­en. 2005 wur­de schließ­lich das vor­läu­fi­ge Bier­steu­er­ge­setz von 1993 im Rah­men der Neu­ord­nung des Lebens­mit­tel­rechts auf­ge­ho­ben, nur die zuge­hö­ri­ge Durch­füh­rungs­ver­ord­nung ist einst­wei­len wei­ter­hin gül­tig. Eben­falls 2005 ent­schied das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt, dass die Beschrän­kung deut­scher Brau­er aufs Rein­heits­ge­bot als Inlän­der­dis­kri­mi­nie­rung deren Berufs­frei­heit unzu­läs­sig ein­schrän­ke, sodass für „beson­de­re Bie­re” mit wei­te­ren aro­ma­ti­sie­ren­den Zuta­ten, solan­ge die­se kei­ne Malz­er­satz­stof­fe sind, eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung zu ertei­len sei.

Nur in Bay­ern scheint man die­se höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung wei­ter­hin zu igno­rie­ren. Die jüngs­ten Beschlüs­se des Baye­ri­schen Brau­er­bun­des [11],

  • sich dafür ein­zu­set­zen, dass das (enge­re) Baye­ri­sche Rein­heits­ge­bot erhal­ten und die Her­stel­lung sog. ‘beson­de­rer’, also vom Rein­heits­ge­bot abwei­chen­der Bie­re in Bay­ern auch wei­ter­hin unzu­läs­sig bleibt,

  • die Lebens­mit­tel­über­wa­chungs­be­hör­den der Län­der auf­zu­for­dern, sich ver­bind­lich und bun­des­ein­heit­lich dar­auf zu ver­stän­di­gen, wel­che Pro­duk­te als ‘beson­de­re Bie­re’ über­haupt geneh­mi­gungs­fä­hig sind. Ziel ist dabei eine Beschrän­kung auf sol­che Bie­re, die nach­weis­lich auf eine deut­sche Brau­tra­di­ti­on vor 1906 ver­wei­sen können,

  • sich dage­gen aus­zu­spre­chen, durch die Ver­wen­dung ande­rer Bezeich­nun­gen für Pro­duk­te, bei denen es sich augen­schein­lich um Bier han­delt, einer belie­bi­gen Umge­hung des Rein­heits­ge­bo­tes Tür und Tor zu öff­nen”,

erschei­nen zuneh­mend wie das ver­zwei­fel­te Rei­ten eines toten Pfer­des. Wahr­schein­lich ver­sucht man krampf­haft, den lieb­ge­won­ne­nen 1516-​Werbepopanz noch irgend­wie bis zum 500-​Jahre-​Jubiläum über die Run­den zu ret­ten. Wie mir schon vor nächs­tem Jahr graut!

Wäre es nicht ehr­li­cher, statt sich wei­ter an die­sen Zom­bie zu klam­mern, das soge­nann­te Rein­heits­ge­bot spä­tes­tens nach der 500-​Jahr-​Feier ster­ben zu las­sen und noch ein­mal neu aufzusetzen?

Wenn schon 1516, dann richtig!

initiative_1516

Wie auch immer es aussehen oder heißen mag - es wäre Zeit für ein neues, freiwilliges Reinheitsgebots-Siegel ohne Hintertürchen

Dann aber bit­te im Ori­gi­nal­wort­laut und als frei­wil­li­ges, unab­hän­gig zer­ti­fi­zier­tes Qua­li­täts­sie­gel und kei­nes­falls ver­pflich­tend. Die Erfolgs­ge­schich­te der Cam­paign for Real Ale (CAMRA) in Eng­land beweist, dass die Rück­be­sin­nung auf tra­di­tio­nel­le Her­stel­lungs­wei­sen einen ech­ten Mehr­wert und die Mög­lich­keit zur Dif­fe­ren­zie­rung gegen­über Bran­chen­rie­sen bie­ten kann [12].

Wie könn­te so ein frei­wil­li­ges „1516 Ori­gi­nal” oder Ähn­li­ches aus­se­hen? Dann soll­te wirk­lich nur mit Gers­te (aber egal ob ver­mälzt oder nicht), Hop­fen (kein Extrakt), Hefe und Was­ser gebraut wer­den. Gen­ma­ni­pu­lier­te Roh­stof­fe könn­ten aus­ge­schlos­sen oder viel­leicht sogar Bio-​Anbau vor­ge­schrie­ben wer­den. Ganz im Ursprungs­sinn, die von außen zuzu­füh­ren­den Stof­fe zu beschrän­ken. Ob dann etwa eine Was­ser­auf­be­rei­tung durch Auf­sal­zen noch mög­lich wäre, soll­te noch dis­ku­tiert wer­den. War­um eigent­lich kei­ne Rück­be­sin­nung auf die mit loka­lem Was­ser mög­li­chen Sti­le? Und Sta­bi­li­sa­ti­on und Fil­tra­ti­on wären dann man­gels Hilfs­stof­fen auch nicht mehr mög­lich. Was dank leben­der Hefe in der Fla­sche sogar für mehr Geschmacks­sta­bi­li­tät sor­gen würde.

Bie­re, die sich nicht an die­se sehr engen Regeln hiel­ten, wären dann legal, soll­ten aber sämt­li­che ein­ge­setz­te Hilfs­stof­fe, auch die wie­der abfil­trier­ten, strikt dekla­rie­ren müs­sen. Der Ver­brau­cher hät­te dann die freie Aus­wahl, wobei nicht uner­wähnt wer­den soll­te, dass ein Groß­teil soge­nann­ter Craft­bie­re ohne­hin schon inner­halb der „ech­ten” 1516-​Regeln gebraut wird oder pro­blem­los gebraut wer­den könnte.

Blie­be die Fra­ge, wel­ches Gre­mi­um solch ein Sie­gel ver­ge­ben soll­te, die Regeln defi­niert, durch­setzt und über­wacht. Am schwie­rigs­ten dürf­te es sein, eine Lob­by auf­zu­bau­en, die es wagt, not­falls auch die Kon­fron­ta­ti­on mit dem über­mäch­ti­gen Brau­er­bund ein­zu­ge­hen, ein Min­dest­maß an öffent­li­cher Wahr­neh­mung zu erzie­len (wofür aber das Jubi­lä­um nächs­tes Jahr eine per­fek­te Chan­ce wäre, die man nicht mis­sen soll­te!) und eine gewis­se kri­ti­sche Men­ge an hin­rei­chend moti­vier­ten Braue­rei­en zu ver­sam­meln, die mit­spie­len und das Sie­gel auf ihr Eti­kett zu dru­cken bereit wären. Ich bin gespannt, was die Zukunft noch bringt!

Das Rein­heits­ge­bot ist tot, lang lebe das Reinheitsgebot!


MoritzAutor Moritz Gretz­schel kam, obwohl gebür­ti­ger Münch­ner, erst durch sei­nen Schwie­ger­va­ter aus­ge­rech­net in einer badi­schen Wein­re­gi­on mit dem Hob­by­brau­en in Berüh­rung. Ein drei­jäh­ri­ger beruf­li­cher Auf­ent­halt in Michi­gan tat das Übri­ge, ihn für die Craft-​Brew-​Bewegung zu begeis­tern. Seit­her braut er regel­mä­ßig daheim, bevor­zugt per Dekok­ti­on. Er arbei­tet als Hoch­schul­pro­fes­sor für Maschi­nen­bau und Elek­tro­mo­bi­li­tät in Aalen in Württemberg.


Quel­len:
[1] Mary Shel­ley: Fran­ken­stein. Fischer Taschen­buch, 2009
[2] Hans Mie­lich: Her­zog Wil­helm IV. von Bay­ern auf dem Toten­bett. Baye­ri­sches Natio­nal­mu­se­um, Mün­chen, 1550
[3] Lou­is Pas­teur: Étu­des sur la biè­re. 1876
[4] Hein­rich Let­zing: Das Weiß­bier­pri­vi­leg Her­zog Wil­helms IV. von Bay­ern für Hans VI. von Degen­berg. In: Jahr­buch der Gesell­schaft für Geschich­te und Biblio­gra­phie des Brau­we­sens 1994/​95, S. 343–346
[5] Franz Meuß­doerf­fer /​Mar­tin Zarn­kow: Das Bier. Eine Geschich­te von Hop­fen und Malz. C. H. Beck, 2014
[6] Hans-​Georg Her­mann: Das Rein­heits­ge­bot 1516. Vor­läu­fer, Kon­flik­te, Bedeu­tung und Aus­wir­kun­gen. Wis­sen­schaft­li­ches Kol­lo­qui­um „Bier und Reprä­sen­ta­ti­on”, 2015
[7] Con­rad Seidl: Das Bier fei­ert Geburts­tag. In: Fal­staff 03/​2010
[8] Gün­ther Thöm­mes: Jetzt gibt es kein Bier, son­dern Kölsch. Das etwas ande­re Lexi­kon vom Bier. Selbst­ver­lag, 2005
[9] Astrid Becker: Angst vor Exo­tik. Süd­deut­sche Zei­tung, 18.4.2012
[10] Mar­kus Metz­ger: Das darf rein! Roh- und Zusatz­stof­fe des Bie­res. Bun­des­an­stalt für Land­wirt­schaft und Ernäh­rung, 2010
[11] Brau­welt 44/​2014, S. 1294 f.
[12] http://www.camra.org.uk

5 Kommentare zu “Das Rein­heits­ge­bot ist tot –
lang lebe das Reinheitsgebot

  1. Pingback: Bier des Tages – Brauerei Loscher/Münchsteinach: Hefe-Weizen Dunkel (Nr. 1618)

  2. Pingback: Mut zur Bierkultur | Frankfurter Blog

  3. Pingback: 500 Jahre "Reinheitsgebot" – Grund zum Feiern? | Craft Bier Geek

  4. Pingback: Das Reinheitsgebot ist tot –  lang lebe das Reinheitsgebot | Hasenbräu

  5. David Stingl

    Bes­ten Dank für die­sen Arti­kel, der in sehr vie­len Aspek­ten Licht ins Dun­kel bringt.
    Eine Anmer­kung habe ich aller­dings: Die Bemer­kung zu Klär­mit­teln („Poly­vi­nyl­po­ly­pyr­roli­don statt­haft, Hau­sen­bla­se und Gela­ti­ne ver­bo­ten”) scheint mir nicht ganz kor­rekt. War­um und durch wel­chen Para­gra­phen soll­ten Hau­sen­bla­se und Gela­ti­ne ver­bo­ten sein? § 9, Abs. 6 des Vorl. Bier­ge­set­zes geben das m. E. nicht her. Zudem sind sowohl Hau­sen­bla­se als auch Gela­ti­ne in der als Quel­le Nr. 10 auf­ge­führ­ten Lis­te enthalten.
    Was hat es nun mit die­sem „Ver­bot” kon­kret auf sich?

Schreibe einen Kommentar