Das Rei­chen­hal­ler Rein­heits­ge­bot von 1493

Reichenhaller Originaltext

Da er die stark ver­schul­de­te Stadt Rei­chen­hall finan­zi­ell unter­stüt­zen woll­te, ver­lieh Her­zog Georg der Rei­che 1492 der Stadt die Abga­ben aus dem Ungeld, einer Art von Geträn­ke­ver­brauchs­steu­er auf alko­ho­li­sche Geträn­ke. Um die künf­ti­gen Ein­nah­men effi­zi­ent zu gestal­ten und um die Qua­li­tät der ver­ab­reich­ten alko­ho­li­schen Geträn­ke zu garan­tie­ren, erließ der Rei­chen­hal­ler Stadt­rat in Abspra­che mit dem her­zog­li­chen Pfle­ger Wil­helm Trau­ner am 7. Febru­ar 1493 eine Geträn­ke­ver­ord­nung für Wein, Met und Bier.

In ins­ge­samt 43 Punk­ten wur­den Im- und Export­be­din­gun­gen, steu­er­li­che Gefäl­le, Kon­troll­in­stan­zen, Her­stel­lungs­ver­fah­ren und Straf­ma­ße fest­ge­legt. Der größ­te Teil der Geträn­ke­ver­ord­nung war dem Bier, sei­ner Zusam­men­set­zung und des­sen Ver­kauf gewid­met. Punkt 24 sah vor, zum Bier­brau­en – so es kei­ne ande­ren Abspra­chen mit dem Stadt­rat gab – nur Malz, Was­ser und Hop­fen zu ver­wen­den: „Ain yeder Prew soll bey dem aid, denn er dar­um­ben geschworn hat, nit ann­ders prau­chen zu pier dann guet beschau­ts unnd gerecht­fer­tigs Malltz, Was­ser unnd Hopffn.“

Dass die Zuga­be von Hefe beim Brau­pro­zess sehr wohl bekannt war und als selbst­ver­ständ­lich für die Kennt­nis um die Bier­her­stel­lung vor­aus­ge­setzt wur­de, belegt Punkt 34, wor­in ver­merkt wird, dass Brau­er und Wir­te die Bier­he­fe – hier „Germ“ genannt – ver­kau­fen durf­ten. Zudem unter­schied man sprach­lich expli­zit zwi­schen der Wein­he­fe, die als Hefe bezeich­net wur­de, und der Bier­he­fe, also dem Germ. Die Geträn­ke­ver­ord­nung sah fer­ner nicht nur die Her­stel­lung von Bie­ren aus Gersten‑, son­dern auch aus Wei­zen­ge­trei­de vor. Die genaue Beschrei­bung des Brau­pro­zes­ses ver­deut­licht dar­über hin­aus den hohen hand­werk­li­chen Stan­dard bei der Bier­pro­duk­ti­on im Rei­chen­hall des aus­ge­hen­den Mittelalters.

Die Rei­chen­hal­ler Sali­ne war damals bay­ern­weit der größ­te und wich­tigs­te Wirt­schafts­be­trieb, wo rund 700 Men­schen Arbeit fan­den. Deren Ver­sor­gung mit guten und Kraft spen­den­den Geträn­ken war von über­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung, hin­gen davon doch die Leis­tungs­fä­hig­keit des Unter­neh­mens und die Salz­ver­sor­gung Bay­erns ab. Vor die­sem Hin­ter­grund ent­stand die 14-​seitige Geträn­ke­ver­ord­nung, an deren Aus­ar­bei­tung man vom 24. Dezem­ber 1492 bis zum 7. Febru­ar des dar­auf­fol­gen­den Jah­res beschäf­tigt war, also mehr als sechs Wochen lang. Sie dürf­te – und dafür spricht auch die Län­ge der Bear­bei­tungs­zeit – für dama­li­ge Ver­hält­nis­se eine der bes­ten und genau­es­ten Geträn­ke­ver­ord­nun­gen über­haupt gewe­sen sein, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Qua­li­täts­kon­trol­le bei der Bierherstellung.

Die Benen­nung die­ser Geträn­ke­ver­ord­nung als „Rei­chen­hal­ler Rein­heits­ge­bot“ geht auf den His­to­ri­ker und Bad Rei­chen­hal­ler Stadt­ar­chi­var PD Dr. Johan­nes Lang zurück. Er konn­te die Urkun­de in den Bestän­den des Baye­ri­schen Haupt­staats­ar­chivs aus­fin­dig machen, erkann­te deren Bedeu­tung für die baye­ri­sche Brau­ge­schich­te und beschrieb sie erst­mals 2016 in einer Bro­schü­re für die Bad Rei­chen­hal­ler Braue­rei „Bür­ger­bräu“ mit dem Titel „Das Bier, das Salz und die Stadt. Geschich­te der Bier- und Brau­kul­tur in Bad Rei­chen­hall“. Zusätz­lich wird Johan­nes Lang in einer der nächs­ten Aus­ga­ben der renom­mier­ten „Zeit­schrift für Baye­ri­sche Lan­des­ge­schich­te“ eine Tran­skrip­ti­on, Kom­men­tie­rung und detail­lier­te Kon­tex­tua­li­sie­rung der Urkun­de vornehmen.

Dies ist inso­fern gerecht­fer­tigt, als die Bedeu­tung die­ses Fun­des weit über den Rei­chen­hal­ler Wir­kungs­kreis hin­aus­reicht. Denn nur neun Tage nach Inkraft­tre­ten des Rei­chen­hal­ler Rein­heits­ge­bots erließ Her­zog Georg der Rei­che am 16. Febru­ar 1493 für sein Teil­her­zog­tum Bayern-​Landshut, wozu auch Rei­chen­hall gehör­te, eine Bier­satz­ord­nung, in der eben­falls Malz, Hop­fen und Was­ser als die allei­ni­gen Bestand­tei­le des Bie­res ver­ord­net wur­den. Die zeit­li­che Nähe zum außer­or­dent­lich exakt aus­ge­ar­bei­te­ten Rei­chen­hal­ler Rein­heits­ge­bot legt es nahe, dass man sich dar­an vor­bild­haft orientierte.

Reichenhaller Originaltext

Reichenhaller Originaltext

Mit der Baye­ri­schen Lan­des­ord­nung vom 23. April 1516 soll­te eine Har­mo­ni­sie­rung der Ver­ord­nun­gen, Geset­ze und Gebo­te der wie­der­ver­ei­nig­ten baye­ri­schen Teil­her­zog­tü­mer erfol­gen. Dabei han­del­te es sich um eine mög­lichst alle Recht­ge­bie­te umfas­sen­de Kom­pi­la­ti­on, bei der es nicht um detail­lier­te Voll­stän­dig­keit, son­dern um die Klar­stel­lung beson­ders wich­ti­ger und aktu­el­ler Fra­gen für den früh­neu­zeit­li­chen Ter­ri­to­ri­al­staat ging: Die knap­pen For­mu­lie­run­gen dar­in, das Bier und des­sen Her­stel­lung betref­fend – heu­te bekannt als „Baye­ri­sches Rein­heits­ge­bot“ –, bil­den ledig­lich eine ver­kürz­te Dar­stel­lung der in Bay­ern damals all­ge­mein ver­bind­li­chen Qua­li­täts­stan­dards bei der Biererzeugung.

Genau über die­se Qua­li­täts­stan­dards gibt uns das Rei­chen­hal­ler Rein­heits­ge­bot von 1493 erschöp­fend Aus­kunft. Es spie­gelt gewis­ser­ma­ßen ein Abbild des­sen, was hin­sicht­lich der Bier­her­stel­lung in Bay­ern damals als „sta­te oft the art“ galt. Denn dar­in ist nicht nur die Rede von Was­ser, Malz und Hop­fen, son­dern auch die Ver­wen­dung der Hefe wird ange­spro­chen. Zudem wird erwähnt, dass sich das Malz kei­nes­wegs auf Gers­ten­malz allein beschrän­ken müs­se und auch die Her­stel­lung von Wei­zen­bie­ren erlaubt sei. Detail­liert wird der Her­stel­lungs­pro­zess des Bie­res beschrie­ben, begin­nend bei der Sicht­kon­trol­le der Roh­stof­fe über den eigent­li­chen Brau­vor­gang bis hin zur Fass­ab­fül­lung. Das Rei­chen­hal­ler Rein­heits­ge­bot von 1493 spie­gelt in her­aus­ra­gen­der Wei­se die Bedeu­tung des baye­ri­schen Bie­res am Aus­gang des Mit­tel­al­ters und das Bemü­hen um die Schaf­fung eines hoch­wer­ti­gen Volksgetränkes.


Dr. Johan­nes Lang ist Stadt­hei­mat­pfle­ger von Bad Reichenhall.

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